MUNK Notabstiegsleiter Alu-blank 12 Sprossen für Steigleitern
Produktinformationen "MUNK Notabstiegsleiter Alu-blank 12 Sprossen für Steigleitern"
Automatische Auslösung der Leiter von oben über Hebel
Empfohlene Distanz zum Boden im eingeschobenen Zustand: 2,5 m
Der Anbau der Notabstiegsleiter ist erst ab einer Steighöhe von 5.900 mm möglich
| Material: | Aluminium |
|---|
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Zubehör
Auslösemechanismus für Notleiter über Sicherungsschranke automatisch bei Betätigung der SchrankeErforderlich bei Zugängen zur Leiter unter 5,82 m senkrechter Höhe und gleichzeitiger Verwendung der Notleiter Bestell-Nr. 62446Schranke aus Stahl verzinkt
Auslösemechanismus für Notleiter über Sicherungsschranke automatisch bei Betätigung der SchrankeErforderlich bei Zugängen zur Leiter unter 5,82 m senkrechter Höhe und gleichzeitiger Verwendung der Notleiter Bestell-Nr. 62446Schranke aus Stahl verzinkt
Passend für
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden