MUNK Steigschutzschiene mit Verbindungslasche Aluminium
Produktinformationen "MUNK Steigschutzschiene mit Verbindungslasche Aluminium "
Steigschutzschiene mit Verbindungslasche
| Länge: | 2800 mm |
|---|---|
| Material: | Aluminium |
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EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Auftrittbreite 29 mm, Loch Ø 6 mmNur in genannten Längen lieferbarAusführung in Stahl blank oder Edelstahl 1.4571
Auftrittbreite 29 mm, Loch Ø 6 mmNur in genannten Längen lieferbarAusführung in Stahl blank oder Edelstahl 1.4571
Auftrittbreite 29 mm, Loch Ø 6 mmNur in genannten Längen lieferbarAusführung in Stahl blank oder Edelstahl 1.4571
Auftrittbreite 29 mm, Loch Ø 6 mmNur in genannten Längen lieferbarAusführung in Stahl blank oder Edelstahl 1.4571
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Auftrittbreite 29 mm, Loch Ø 6 mmNur in genannten Längen lieferbarAusführung in Stahl blank oder Edelstahl 1.4571
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
Lichte Weite 300 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
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EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
Lichte Weite 300 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
Lichte Weite 300 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
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Lichte Weite 300 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
Lichte Weite 300 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
Lichte Weite 400 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
Lichte Weite 400 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
Lichte Weite 400 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
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EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
Lichte Weite 400 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
Lichte Weite 400 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
Lichte Weite 400 mmRechteck-Holme 58 x 25 mmGeriffelte SprossenVerschiedene Wandhalter als Zubehör erhältlich
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EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Einzüge Steigleitern nach DIN 18799-1/-3, DIN 14094-1 und DIN EN ISO 14122-4: Abhängig von Auswahl der Norm und der bauseitigen Situation am Ausstieg sind Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegenBei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werdenDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangFür ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)
Auftrittbreite 29 mm, Loch Ø 6 mmNur in genannten Längen lieferbarAusführung in Stahl blank oder Edelstahl 1.4571
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EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichNotleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässigBei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubindenEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenAn ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm seinBei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm oberste Sprosse bündig mit der EinstiegsebeneDie Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenAuslösemechanismus Notabstiegsleiter über Fußbedienhebel oder SicherungsschrankeEin vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegenZustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdeckenDie senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragenDurchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet istDie Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
EinsatzbereichZugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.Unabhängig von der Steighöhe gilt:Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen abEin Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werdenDurchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigtWenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein.Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werdenBei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen.An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlichSpalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm seinAntrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragenDie Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten ZugangAm Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellenDie maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m
Zubehör
Für den Anbau der Steigschutzschienen an SteigleiternBefestigung der Steigschutzschiene an den Leitersprossen im Abstand von 1,68 m. Bei kleineren Leiterlängen jedoch mind. vier Befestigungspunkte
Einbau an jeder Sprosse möglichBefestigung direkt an mittiger Fallschutzschiene und Einholmleitern mit zusätzlich angeschweißtem Winkel für bessere Fußbetätigung
AufsteckbarDrehbar mit Handgriffen und DrehsperreFür den Einstieg bei Schachtleitern mit Steigschutzschiene
Bei Sprossenabständen 280 mm
Zur seitlichen Befestigung, wenn der Anbau in der Mitte der ortsfesten Leiter aus Platzgründen nicht möglich, z.B. bei Schachleitern mit lichter Weite 300 mm
Zur seitlichen Befestigung, wenn der Anbau in der Mitte der ortsfesten Leiter aus Platzgründen nicht möglich, z.B. bei Schachleitern mit lichter Weite 300 mm
Passend für Einholmleiter und Steigschutzschiene
Passend für Einholmleiter und Steigschutzschiene
Für alle Steigschutzsysteme der MUNK Günzburger SteigtechnikRobuste Ausführung mit SchraubkarabinerLeichtgängig und gute Handhabung durch abgerundete, ergonomische FormGeprüft nach DIN EN 353-1Aus Edelstahl V4A (1.4571), Polyamid und AluminiumMax. Nennlast 150 kg, min. Nennlast 50 kg
Für alle Steigschutzsysteme der MUNK Günzburger SteigtechnikAn jeder Stelle der Steigschutzschiene bequem einsetz- und entnehmbarZur Entnahme keine zusätzliche Betätigung einer Schienensperre nötigRobuste Ausführung mit SchraubkarabinerLeichtgängig und gute Handhabung durch abgerundete, ergonmische FormGeprüft nach DIN EN 353-1Aus Edelstahl V4A (1.4571), Polyamid und AluminiumMax. Nennlast 150 kg, min. Nennlast 50 kg
Für EinstiegshilfeAus Edelstahl V4A gefertigtAnschraubbar an der obersten Schiene